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Gläubigerinformation zum Status des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BkmU Bank

Stand 14.04.2008

Abschluß des Insolvenzverfahrens / Quote auf Insolvenzforderungen

Verläßliche Angaben über die weitere Dauer des Insolvenzverfahrens sind nach wie vor und voraussichtlich auch im Laufe der nächsten Jahre noch nicht möglich. Bankeninsolvenzen dauern erfahrungsgemäß mindestens 10 Jahre.

Das Gleiche gilt aus den Gründen der Gläubigerinformation vom 28.01.2005 auch für Aussagen über die Höhe einer Insolvenzquote auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger.

Absehbar keine Abschlagszahlung auf die Insolvenzquote

Obwohl die verfügbare freie Masse inzwischen deutlich angewachsen ist, kommt eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Insolvenzquote in absehbarer Zeit mit Rücksicht auf die hohe Zahl der Insolvenzgläubiger – gerundet etwa 10.000 – aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht in Betracht. Die Durchführung von derart vielen Abschlagszahlungen auch kleinerer Beträge sind mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die zulasten der Insolvenzgläubiger zu einer unnötigen Schmälerung der Masse führen würden.


Ansprüche der Insolvenzmasse gegenüber dem ehemaligen Vorstand und Unternehmen, auf die dieser noch heute Einfluß hat.

Die bereits im Laufe des Jahres 2002 eingeleitete klageweise Durchsetzung dieser Ansprüche wird durch unsaubere, aber kaum angreifbare Verteidigungs- und Verzögerungstaktiken, vor allem aber durch Schiedsabreden erheblich behindert, die – aus heutiger Sicht wohl vorausschauend – noch im Jahre 2001, also vor Insolvenzeröffnung, abgeschlossen wurden, und an die auch der Insolvenzverwalter gebunden ist.

Das ordentliche Gericht erster Instanz hat den Insolvenzverwalter wegen des von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruchs gegen den ehemaligen Vorstand auf das im Jahre 2001 vereinbarte Schiedsgericht verwiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Insolvenzverwalter Berufung eingelegt.

Die seinerzeit vereinbarte Besetzung dieses Schiedsgericht bestand aus dem damaligen Vorstand nahestehenden Personen, die heute eine befangenheitsfreie Entscheidung nicht erwarten lassen. Es war daher in zeitraubenden Verfahren vor dem Kammergericht über eine Neubesetzung des Schiedsgerichts zu streiten.


Forderungs- und Schuldübernahmevertrag unter dem Datum des 03. September 2001 zwischen der BkmU Bank AG und der Berliner Bürgschaftsbank AG

Zunächst wird auf die Ausführungen in der Gläubigerinformation vom 15.11.2006 verwiesen. Mit Beschluß vom 27. September 2007 hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerden der Berliner Bürgschaftsbank AG (BBAG) und der Fortress Interessengemeinschafts AG (FIAG) zurückgewiesen, so daß das Urteil des Kammergerichts vom 21. Februar 2006 seither rechtskräftig ist und damit feststeht, daß das gesamte, zu einem großen Teil aber noch zu realisierende Forderungsvolumen von knapp EUR 27,8 Mio. der Insolvenzmasse zusteht. Damit ist dieser Vorgang jedoch deshalb noch nicht endgültig erledigt, weil der Abwickler der insolventen Berliner Bürgschaftsbank AG vom Insolvenzverwalter unter Vorlage eines Prozeßkostenhilfeantrages und Klageentwurfes zum Landgericht Berlin sämtliche Zinszahlungen auf die zurückübertragenen Darlehensforderungen herausverlangt.

Den Insolvenzverwalter erreichen nach Bekanntwerden der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts vom 21. Februar 2006 gelegentlich Anfragen, ob früher gegen die BkmU Bank AG bestehende Forderungen aus Einlagen oder Inhaberschuldverschreibungen, die an BBAG oder die FIAG „abgetreten“ worden seien nach entsprechenden „Rückabtretungen“ zur Insolvenztabelle anzumelden sind.

Hierzu muß folgendes klargestellt werden.

Soweit Gläubiger der BkmU Bank AG auf die im Jahre 2002 oder später unterbreiteten Angebote der BBAG oder der FIAG eingegangen sind, einer Schuldübernahme durch eine der beiden letzteren gegen entsprechende Schuldverschreibungen dieser jeweils letzteren zuzustimmen, sind diese Gläubiger seither nicht mehr Gläubiger der BkmU Bank AG.

Diese Gläubiger haben nämlich einer die BkmU Bank AG befreiende Schuldübernahme durch BBAG oder FIAG ausdrücklich mit der Folge zugestimmt, daß seit dieser Zustimmung nicht mehr die BkmU Bank AG sondern ausschließlich und allein BBAG oder FIAG Schuldnerin gegenüber diesen Gläubigern ist. Daraus, daß die BkmU Bank AG also nicht mehr Schuldnerin gegenüber diesen Gläubigern ist, folgt, daß eine Anmeldung zur Insolvenztabelle der BkmU Bank AG nicht mehr in Betracht kommt. Die betroffenen (früheren) Gläubiger können sich wegen ihrer Forderungen ausschließlich an ihren (neuen) Schuldner BBAG oder FIAG halten.

Aufgrund dieser, die BkmU Bank AG befreienden Schuldübernahmen können die betroffenen ehemaligen Gläubiger der BkmU Bank AG durch die oben angesprochenen sogenannten „Rückabtretungen“ keine Rechte gegenüber der BkmU Bank AG wiedererlangen.

Wegen der befreienden Schuldübernahmen können lediglich die betroffenen ehemaligen Gläubiger der BkmU Bank AG ihre Rechte gegen BBAG oder FIAG an dies annehmende Dritte abtreten.

BBAG oder FIAG können ihre durch die befreienden Schuldübernahmen begründeten Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Gläubigern aber nicht „abtreten“ oder „rückabtreten“.


Angeblicher Schadenersatzanspruch gegen Arthur Andersen (jetzt: Ernst & Young) aus Beratungshaftung

Nachdem der amtierende Vorstand den Insolvenzverwalter erfolglos auf eine Freigabe dieses angeblichen Anspruchs aus der Insolvenzmasse gerichtlich in Anspruch genommen hatte, hat eine Frau Dr. Kück nahestehende und von ihrem Ehemann als Geschäftsführer geleitete GefA Gesellschaft für Arbeitsförderung in Berlin und Brandenburg GmbH – nach dem Erwerb eines Anteils von Aktien seitens einer Gruppe von Alt-Aktionären der BkmU Bank AG – einen solchen Anspruch vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemacht. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Klage mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 21. Mai 2007 abgewiesen.


Künftige Entwicklungen

Zu künftigen Entwicklungen, die das Insolvenzverfahren wesentlich beeinflussen, erfolgen jeweils weitere Gläubigerinformationen. Von zwischenzeitlichen Anfragen zum Stand des Insolvenzverfahrens wird gebeten abzusehen.

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